Rechtsprechung
OVG Sachsen, 17.02.2011 - 4 A 474/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
GG Art 2 Abs. 1; Richtlinie 98/83/EG Art 3 Abs. 2; TrinkwV § 2, § § 3 Nr. 2a, § 3 Nr. 2b, § 4, § 18, § 20
Hausbrunnenanlage, Beprobungsanordnung,Trinkwasseranlage, Wasserversorgung, Trinkwasserqualität, Kleinanlage - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit der Einordnung einer Hausbrunnenanlage als eine Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchst. b Trinkwasserverordnung (TrinkwV); Zulässigkeit der Ausnahme von selbstgenutzten Kleinanlagen vom Anwendungsbereich der TrinkwV
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit der Ausnahme von selbstgenutzten Kleinanlagen vom Anwendungsbereich der TrinkwV
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 14.04.2010 - 6 K 1633/06
- OVG Sachsen, 17.02.2011 - 4 A 474/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 31.03.2010 - 8 C 16.08
Anschluss- und Benutzungszwang; Brunnen; Eigenversorgungsanlage; …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.02.2011 - 4 A 474/10
Die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der Trinkwasserverordnung soll gewährleisten, dass jedem Haushalt Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung steht (BVerwG, Urt. v. 31. März 2010, SächsVBl. 2010, 220).Es mag zwar sein, dass in Fällen, in denen - wie hier - die zur Eigennutzung vorgesehene Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2b) TrinkwV die einzige Wasserversorgungsanlage darstellt, die allgemeine Handlungsfreiheit durch die einzuhaltenden Vorgaben der Trinkwasserverordnung berührt wird und den Klägern mittelbar die bei Vorhandensein mehrerer Wasserversorgungsanlagen bestehende Befugnis (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31. März 2010, a. a. O) genommen wird, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob sie Wasser in Trinkwasserqualität oder geringerer Güte verwenden.
- BVerfG, 11.06.2010 - 1 BvR 915/10
Verfassungsbeschwerde gegen § 3a des Gesetzes über die Ladenöffnung in …
Auszug aus OVG Sachsen, 17.02.2011 - 4 A 474/10
Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist jedoch erst dann verletzt, wenn das beschränkende Gesetz oder die beschränkende Verordnung nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, weil es bzw. sie in formeller oder materieller Hinsicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 11. Juni 2010, GewArch 2010, 413).
- VGH Bayern, 07.11.2016 - 20 CS 16.1930
Anordnung zur Untersuchung der Trinkwasserqualität - Hausbrunnen
Dass die Trinkwasserverordnung zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, wird ernstlich nicht anzuzweifeln sein (OVG Sachsen, B. v. 17.2.2011 - 4 A 474/10 - juris).